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Dadurch wird Gesetz, was vorher Rechtsprechung war. Für die Fußgänger auf Rollen wurde zugleich eine Extra-Vorschrift geschaffen:


§ 31 Sport und Spiel
(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sport- oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.


(2) Durch das Zusatzzeichen
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wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.


Straßenverkehrsbehörden können damit künftig Straßen (in Tempo-30-Zonen) sowie Radwege für Skater freigeben.